Verstöße gegen den Umweltschutz können geahndet werden: 1-Verunreinigung von Gewässern (§ 324 StGB – bis 5 Jahre Freiheitsentzug) 2-Luftverunreinigung oder Lärm (§ 325 StGB – bis 5 Jahre Freiheitsentzug) 3-Umweltgefährdende Abfallbeseitigung (§ 326 StGB – bis 3 Jahre Freiheitsentzug)