1)Der Erbe, 2)ein beauftragter Dritter, 3)ein Testamentsvollstrecker oder 4)ein Nachlassverwalter kann den Betrieb vorläufig weiterführen. Innerhalb von 3 Monaten muss eine Genehmigung beantragt werden. Dies gilt nach Ablauf der Erbausschlagungsfrist von 6 Wochen.