Grundsatz: Jeder Kaufmann muss Buch führen. Ausnahme für Einzelkaufleute: Keine Buchführungspflicht, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren: 1-Der Umsatz ≤ 600.000 € liegt. 2-Der Jahresüberschuss ≤ 60.000 € beträgt. ➡️ Steuerrechtliche Buchführungspflicht (§ 140 AO): Wer nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) buchführungspflichtig ist, muss auch für das Finanzamt Buch führen (geregelt in der Abgabenordnung (AO)).