11. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches der Taxitarifordnung, also der Pflichtfahrbereich, hat Auswirkungen auf zwei gesetzliche Pflichten des Taxiunternehmens. Welche sind dies?
Die Beförderungspflicht wie auch die Tarifpflicht gelten nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(§ 47 Abs. 4 PBefG)