5. Nach dem Kündigungsschutzgesetz, welches in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern anzuwenden ist, muss eine wirksame ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
a. Drei Gründe für eine Kündigung sind:
Person (z. B. Krankheit)
Verhalten (z. B. schlechtes Benehmen)
Betrieb (z. B. Stellenabbau)
b. Der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht klagen. Er muss das innerhalb von drei Wochen tun.